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Der Bundestag hat am 16.02.2017 für die Änderung des Düngegesetzes gestimmt. Mit der Novellierung des Düngegesetzes wird die Stoffstrombilanz für viele Landwirte ab 2018 zur Pflicht. Wie genau diese ausgestaltet ist wird in einer späteren Durchführungsverordnung festgelegt.

Wen Betrifft diese Änderung voraussichtlich?

      • Ab 2018 sollen zunächst Betriebe
        • ab 30 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF),
        • einer Tierbesatzdichte von 2,5 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar oder
        • mit mehr als 2.000 Schweinemastplätzen eine solche Bilanz durchführlin müssen.
        • Außerdem alle Betriebe die Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben beziehen sollen ebenso eine Stoffstrombilanz erstellen müssen.
      • Ab 2023 soll die Regelung dann für
        • alle Betriebe oberhalb der 20 ha-Grenze oder
        • bei mehr als 50 GVE je Hof verbindlich werden.

Erhebliche Geldstrafen bei Verstößen 

  • Eine Geldbuße von bis zu 150.000 Euro soll verhängt werden können, wenn Landwirte gegen das Aufbringungsverbot während der Sperrzeiten sowie für wassergesättigte, überschwemmte, gefrorene oder schneebedeckte Böden verstoßen.
  • Auch Verstöße gegen die Mindestlagerkapazität sollen bis zu dieser Höhe geahndet werden können.

Wann wird entschieden?

Der Novellierung des Düngegesetz und der Düngeverordnung muss noch vom Bundesrat zugestimmt werden.