Erste Grundlage zur Berechnung der Stoffstrombilanz

admin/ July 7, 2017/ Düngegesetz, Neuigkeiten/ 0 comments

Die Pflicht zur Stoffstrombilanz wird kommen, daran gibt es keinen Zweifel. Wen das genau betrifft kannst du hier nachlesen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat in der „Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften“ am 15.06.2017 dem Deutschen Bundestag einen Entwurf eingereicht.

Hier wird die Wichtigkeit der guten fachlichen Praxis nochmals unterstrichen, dabei wird insbesondere der „nachhaltige und ressourceneffiziente“ Umgang mit Betriebsmitteln wie Pflanzennährstoffen hervorgehoben. Um die gute fachliche Praxis zu fördern sollen bestimmte Betriebe eine Stoffstrombilanz erstellen. Diese gilt – wie wir bereits berichtet haben ab dem 1. Januar 2018 bzw. dem 1. Januar 2023 (> 20 ha / > 50 GVE) und soll die Erfassung und Bewertung der Nährstoffe (Stickstoff, Phosphor) beinhalten. Damit sollen Nähstoffverluste minimiert und der Umweltschutz sowie die Ressourceneffizienz erhöht werden.


Karl Bockholt vom dlz agrarmagazin schreibt in der Printausgabe der Agrarzeitschrift bereits, dass die Stoffstrombilanz für die Landwirte mit Mehraufwand verbunden ist. Ob dem wirklich so sein wird, wird sich zeigen. Momentan gibt es bereits grobe Berechnungsgrundlagen. Die Mitglieder der entsprechenden Arbeitsgruppe sind sich über die konkrete Berechnung noch uneinig. Weiterhin wird davon gesprochen, dass Biogasbetriebe ebenfalls eine Stoffstrombilanz ausweisen müssen.

Wir vom Stoffstrombilanz-Team haben großes Interesse an der korrekten Berechnungsmethode. Daher bleiben wir natürlich dran! Nur so können wir dir verlässliche Ergebnisse liefern.

Durch die Einführung der Stoffstrombilanz bzw. die Gesetzesänderung sollen laut dem Gesetzesentwurf keine weiteren Kosten für Unternehmen und Verbraucher entstehen. Damit sind die Einzelpreise im Handel und das Verbraucherpreisniveau gemeint.

Zufuhr und Abgabe

Laut §4 (1) bzw. §5 (1) des Gesetzesentwurfs muss der Betriebsinhaber die Nährstoffmengen an Stickstoff (N) und Phosphor (P) ermitteln. Darunter fallen: „Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffen“, die zu- bzw. abgeführt werden.

Wie aber werden die dem Betrieb zu- bzw. abgeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ermittelt?

Ermittlung von Stickstoff und Phosphor

Diese Frage kann durch den Entwurf in §4 bzw. §5 nachgelesen werden. Dem sind wir nachgegangen!

Die Berechnung der Nährstoffmengen erfolgt „auf Grundlage von Belegen, insbesondere Rechnungen oder Lieferscheinen […] und unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere“.

Einfacher gesagt: Was du in welchen Mengen beziehst, weist du mit Belegen nach. Die Nährstoffgehalte kannst du über drei Möglichkeiten ermitteln:

  • Auslesen der mitgelieferten Kennzeichnung
  • Wissenschaftliche Messung der Stickstoff- und Phosphorgehalte
  • Daten der zuständigen Landesstelle

Mindestwerte sind durch den Bund in der Anlage der Verordnung vorgegeben. Die Verordnung verweist jedoch auf die von der zuständigen Landesstelle herausgegebenen Werte, wenn diese die angegebenen Mindestwerte überschreiten. Damit könnten die Länder höhere Werte für die Gehalte an N und P festsetzen.

In den kommenden Wochen arbeiten wir weiter am Prototyprechner zur Erstellung deiner Stoffstrombilanz.

Hast du konkrete Fragen oder Anregungen zur Vorabfassung der Verordnung? Dann hinterlasse deine Fragen und Ideen im Kommentarfeld.

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Euer Stoffstrombilanz – Team!
-SM

 

 

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